AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der UK Industriedienstleistung GmbH & Co. KG, Langenberg

Geltung
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir
mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingun- gen.

Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver- bindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Von uns getätigte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstel- lungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibun-
gen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Soweit die Preise bereits Verpackung und/oder Versand beinhalten, verstehen sich unsere Preise in EURO zuzüg- lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszah- lung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesent- lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Lieferung und Versand
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gel- ten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftragge- ber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwen- digen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesent-
lich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir sind – sofern nicht eine anderslautende Vereinbarung getroffen ist – nur zu Teillieferun- gen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 6 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
(7) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen, es
sei der Auftraggeber hat im Rahmen seiner schriftlichen Bestellung oder auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung detaillierte Vorgaben bezüglich der Verpackung und Versandart gemacht. (8) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausfüh- rung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftrag- geber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
(9) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf
seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforder- lich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offen- sichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf

unser Verlangen hin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemes- sener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweige- rung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber bei einem Kaufvertrag vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemes- sen mindern; bei einem Werkvertrag kann der Auftraggeber in diesem Falle nur den Werklohn angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter Ziff. 6 bestimm- ten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei der Anlieferung von Kommissionsware zur Weiterverarbeitung hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Waren so ausgezeichnet und vorbereitet sind, dass sie von uns mit den üblichen Verarbeitungsmethoden weiterverarbeitet werden können. Bei Abweichungen in der Oberflächenbeschichtung und –farbgebung wird vermutet, dass der Mangel bereits bei den zugelieferten Waren vorlag.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Haftung, Schadensersatz
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt: (2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeiti- gen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwen- dung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß Ziff. 6 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haf- tung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsver- letzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- gegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsge- mäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf 3 Mio. Euro und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Betriebshaft- pflichtvercicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsge- hilfen.
(6) Die Einschränkungen dieser Ziff. 6 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder ggf. nach dem Produkthaftungsgesetz.

Pauschalierte Schadenersatzverpflichtung des Auftraggebers
In allen Fällen, in denen der Auftraggeber zum Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Rechnungs- betrags als Schadenersatz verlangen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

Abnahme
(1) Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
(2) Wir widersprechen jedem Ausschluss der gesetzlichen Abnahmefiktion.

Eigentumsvorbehalt, Werkunternehmerpfandrecht
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware bzw. Liefergegenstände
in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers, einschließlich Zahlungsver- zug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sons- tigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsver- pflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben.
(6) Bei Werkverträgen haben wir für unsere Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von uns hergestellten, ausgebesserten bzw. weiterverarbeitetem beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung oder Weiter- verarbeitung in unseren Besitz gelangt sind (Werkunternehmerpfandrecht).
(7) Ziff. 9 (7) findet entsprechend auf bewegliche Sachen Anwendung, die wir im Auftrag des Auftraggebers kommissionieren und/oder verpacken und/oder befördern, wenn diese Gegen- stände für die vorgenannten Zwecke in unseren Besitz gelangt sind.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Langenberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl entweder Langen- berg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Langen- berg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslü- cken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Ver- trages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 04/2016

05248 82 44 73